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AGB´s der Fotografen / Fotostudio & Video Prodution Obermai (Mini GmbH i.G)  Stand 06.16

 

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Bildercd, usw.)

 

3.Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt der Fotograf keine Haftung.

 

4.. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

 

5. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

6.Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Fotograf ist aber stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.

 

7. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

 

 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

Der Fotograf darf die Bilder des Kunden für seine Werbung Nutzten.

Möchte der Kunde nicht dass seine Bilder für die Werbung benutzt werden, so hat er das schritlich mitzuteilen.

 

Eigentum und RGB Daten

Der Fotograf hat das Eigentums und Nutzungsrecht an allen Fotos und Videos die erstellen werden. Im besondern Fall kann der Kunde diese Rechte erwerben.

Der Kunden hat kein Anrecht auf herrausgabe der RGB Daten, wenn nur nach Sondervereinbarung und Aufpreis.

 

Bearbeitung u. Auswahl der Fotos

Fotos die nach einem Hochzeitspaket oder Fotoshooting  laut Leistungenbeschreibung ausgesucht werden wie folgt bearbeitet:

 

1. Retusche im Bereich von Gesicht und Haut ( einmal vorab als Entwurf, Final nach Kundenfreigabe)

1.1. Freistellung ( wir entfernen etwas aus dem Foto) eimalig nur nach sehr genauer Kundenbeschreibung  ( vorab EINEN Entwurf, danach Final nach Kundenfreigabe)

1.2  Auswahl der Fotos der Kunde muss innerhalb von 4 Woche seine Auswahl abgeschlossen haben, das gilt besonders für Shooting und Hochzeitskunden.

Alle weiteren Arbeiten werden dann nach Absprache nach Std. Aufwand berechent.

 

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

 

4. Die Weitergabe der Lichtbilder, ganz oder teilweise, an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Fotografen nicht gestattet.

5. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

 

6. Die Lichtbilder dürfen nicht vom Auftraggeber selbst z. B. als Bildagentur vertrieben, ebenso nicht an Dritte, an Bildarchive, Bilddatenbanken, Bild- oder Werbeagenturen zu deren gewerblichen Vermarktung oder Nutzung weitergegeben werden. Für jede Verletzung dieser Einschränkung gilt eine Vertragsstrafe von € 1000,- (eintausend) je Verstoß als vereinbart.

 

7. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

 

8. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

9. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

10. Der Verwender hat neben denen unter Punkt II. 1. bis 9. genannten Einschränkungen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), dass Markenzeichen- und das Gebrauchtmussterrecht zu berücksichtigen. Bei Verletzung dieser Gesetze durch den Gebrauch der Lichterbilder trägt der Verwender die alleinige Verantwortung. Er haftet gegenüber Peter Obermair : Fotografie für den hieraus entstandenen Schaden, unabhängig von der vereinbarten Vertragsstrafe

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Aufnahmepreis, als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten ( Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor oder Materialkosten, Studiomieten etc. ) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise ohne Mehrwertsteuer aus. Gegenüber Geschäftskunden kommt zu allen Preisen die Mwst. von 19 % dazu.  Die Stundenpreis für Bildbearbeitung liegen zwischen 35,00 und 65,00 je nach Aufwand. Der Stundenpreis für Fotoaufnahmen liegt zwischen 45,00 und 95,00 Euro je nach Aufwand. Der Stundensatz für Videoaufnahmen ohnen Bearbeitung liegt zwischen 65,00 u. 120,00 Euro. Die Preise verstehen sich pro Person.

 

2. Aufnahmepreise als auch Stunden- oder Tagessätze, oder sonstige Vergütungen können zwischen Auftraggeber und Fotograf erstellt werden und bedürfen der schriftlichen Form. Zwischen dem Auftraggeber und dem Fotograf bestehende Preislisten sind vor jedem durch den Auftraggeber neu erteilten Auftrag vom Fotograf schriftlich zu bestätigen. Existierende Preislisten zwischen Auftraggeber und Fotograf die länger als drei Monate vor Auftragsbeginn zurückliegen, sind unwirksam. Nebenabsprachen bedürfen immer der schriftlichen Form.

 

Zahlungen

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Bei Fotoshootings erfolgt eine Anzahlung von 50% mit der Buchung, am Tag der Shooting erfolgt die Restzahlung. 

 

Bei Hochzeiten erfolgt eine Anzahlung von 50% bei Auftragserteilung der Rest nach der Hochzeit max. 8-10 Tage.

( Abwesenheit zum Beispiel  durch Hochzeitsreise, oder "keine Zeit für Auswahl" befreit nicht von der Restzahlung in diesem
Zeitraum

Bei Firmenaufträgen erfolgt bei Auftragserteilung die Zahlung innerhalb von 8-10 Tagen in der Höhe von 100%.

 

 

 

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Für jede Verletzung dieser Einschränkung gilt eine Vertragsstrafe von € 100,- (hundert) je Verstoß als vereinbart.

VII. Bildbearbeitung

 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

 

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

VIII. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

 

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt im besonderen für Workshop ohne den Erwerb der Bildrechte, dürfen die Bilder nicht veröffentlicht werden.

 

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

 

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

 

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

8. Bei Hochzeiten: Der Kunde leistet eine Anzahlung von 50% bei Buchung, der Rest wird kurz vor oder nach der Hochzeit bezahlt. Kommt der Kunde bei einer Buchung seiner Anzahlung von 50% nicht nach, entstehen in gleicher Höhe die Kosten wie bei der Anzahlung.

Wird die Hochzeit nach der Anzahlung  Storniert entstehen Stronokosten in einer Höhe von 25 % bis 50%, diese berechnen wir auf den Zeitpunkt des Stronos.

 

9. Dauer der Leistungen für Hochzeiten, der Kunde geht einen Dienstleistungevertrag ein. Mit dem gebuchten Paket 1,2 oder 3 stehen die Leistungen fest. Was darüber hinausgeht

wird nach Absprache berrechnet.

 

 

IX. Leistungsstörung und Ausfallhonorar insbesonderen auch bei der Teilnahmer von Workshops.

Ein vereinbarter Termin zwischen dem Kunden und dem Fotografen sind in jedem Fall wahrzunehmen. Sollte der Fotograf auf Grund höherer Gewalt oder Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen können, bemüht er sich um einen Ersatztermin, der Kunde verzichtet auf Schadensersatz gegenüber dem Fotografen. Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, den vereinbarten Termin wahrzunehmen, muss dies frühzeitig mit dem Fotografen besprochen werden. Bei Absagen innerhalb von 8 Stunden vor dem vereinbarten Termin, können Storno- bzw., Ausfallgebühren in Höhe von € 100,-  die Stunde (in Worten: hundert) in Rechnung gestellt werden.

 

Wir eine Teilnahme für ein Fotoshooting  oder einen Workshop nicht 24 Std. vorher abgesagt werden 100,00 Euro Stronogebühr berechnet. Ausnahmen nach Persönliches Absprache.

 

X. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

Strono

 

Bei gebuchten Shootings  gelten folgende Strono Zeiten und Kosten :

 

Bei einer Absage 24 Std. vor dem Shooting entstehen die vollellen Kosten zu 100%
Bei Krankheit kann das Shooting Kostenfrei Nachgeholt werden.

 

Bei Absage von 48 Std. vor dem Termin gibts EINEN Errsatz Termin.

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